Bekanntmachung der Gemeinde Wettringen
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr
Sie haben gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der
Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu
können.
Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des
Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des
Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie
hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum
31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist
bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines
Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung
nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2
BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung
von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlichrechtliche
Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei
der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der
alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem
Widerruf.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien,
Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie haben gemäß § 50 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz
1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf
staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und
anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und
Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl
oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister
über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter
bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht
mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf
diese nur für die Werbung bei einer Wahl ooder Abstimmung verwenden und
hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder
zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der
Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder
Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach
§ 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder
Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von
Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen
über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab
dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und
jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht
übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die
betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach
§ 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die
Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen
Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern
(Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch
werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen
Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt
bis zu seinem Widerruf.
Der Widerruf gegen die Datenweitergabe zu Ziffer 1 – 5 ist schriftlich oder zur
Niederschrift zu erklären gegenüber der Gemeinde Wettringen, Bürgeramt,
Zimmer Nr. 11, Kirchstraße 19, 48493 Wettringen.
Das entsprechende Antragsformuar zum Widerruf gegen Datenübermittlungen finden Sie hier.