Allgemeine Bauverwaltung

Allgemeine Bauverwaltung

Bauanträge

In der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist geregelt, welche Bauvorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Neubau, Umbau und Anbau, die Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen und Einrichtungen einer Baugenehmigung bzw. Abbruchgenehmigung bedürfen. Es sei denn, die Vorhaben sind ausdrücklich genehmigungsfrei (§ 62 BauO NRW) oder unterliegen der sogenannten Genehmigungsfreistellungsregelung (§ 63 BauO NRW) mit einem gesonderten Verfahren.


Baugrundstücke

Interessenten für Baugrundstücke können sich bei der Gemeinde Wettringen bewerben. Hier finden weitere Informationen.


Bauvoranfragen

Durch eine Bauvoranfrage kann entschieden werden, ob ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist. Es können einzelne baurechtliche Fragen geklärt werden, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre.


Bebauungspläne

Der Bebauungsplan gem. § 8 Baugesetzbuch (BauGB) enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Baugebietes. Er wird deshalb auch als der "verbindliche" Bauleitplan bezeichnet und als Satzung, d.h. als Ortsrecht beschlossen. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Maßnahmen.


Eine einfache Übersicht über die Geltungsbereiche aller Bebauungspläne der Gemeinde Wettringen finden Sie hier.


Bodenrichtwerte

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Bodenwert für ein Gebiet mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Der Bodenrichtwert ermittelt sich aus Kaufpreisen und ist bezogen auf ein Grundstück, dessen Eigenschaften für dieses Gebiet typisch ist und bezieht sich auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.

Der Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss des Kreises Steinfurt ermittelt.


Die Bodenrichtwerte für die Gemeinde Wettringen finden Sie hier.


Flächennutzungspläne

Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht als wesentliches Instrumentarium der planungsrechtlichen Steuerung die Bauleitplanung vor. Die Bauleitplanung ist als zweistufiges System ausgestaltet. Der Flächennutzungsplan gem. § 5 BauGB ist der übergeordnete Bauleitplan für die gesamte Gemeinde.


Er hat die Aufgabe, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan wird auch als der "vorbereitende Bauleitplan" bezeichnet. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, daß Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden. So gibt z.B. die Darstellung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan dem betreffenden Eigentümer noch kein Baurecht.

Die Aussagen des Flächennutzungsplanes werden "Darstellungen" genannt, im Unterschied zu den "Festsetzungen" eines Bebauungsplanes. Was im Einzelnen im Flächennutzungsplan dargestellt wird, hängt von den gemeindlichen Zielvorstellungen und den städtebaulichen Rahmenbedingungen der betreffenden Gemeinde ab.
Die aktuellen Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Wettringen werden unter dem Link "Amtliche Bekanntmachungen" veröffentlicht. Während der Dienststunden besteht für jedermann die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Flächennutzungsplanänderung und die voraussichtlichen Auswirkungen zu informieren.


- FNP-Gemeindegebiet

- FNP-Ortsteile

- Erläuterungsbericht


Kanalanschlussbeiträge

Der Kanalanschlussbeitrag dient der Gemeinde Wettringen zum Ersatz ihres Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage.

Der Kanalanschlussbeitrag der Gemeinde Wettringen beträgt z. Zt. 11,45 €/qm der Grundstücksfläche.


Kleinkläranlagen

Für die Ausfuhr von Kleinkläranlagen ist die Fa. Garvert aus Borken im Auftrag der Gemeinde Wettringen zuständig.


Wohnberechtigungsschein (WBS)

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ermöglicht das Beziehen vergünstigter Wohnungen. Der Antrag kann bei der Gemeinde Wettringen gestellt werden, wenn sich die Wohnung in Wettringen befindet oder wenn ein allgemeiner WBS beantragt werden soll. Der Antrag wird dann von der Gemeinde Wettringen zum Kreis Steinfurt als Bewilligungsbehörde weitergeleitet. Der Antrag kann aber auch direkt beim Wohnungsbauförderungsamt des Kreises Steinfurt, Landrat-Schultz-Straße 1, 49545 Tecklenburg gestellt werden.

Der Wohnberechtigungsschein ist abhängig

  • vom Einkommen
  • von der Zahl der Haushaltsangehörigen



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