Grundsteuerbescheide 2025 werden versandt

In diesen Tagen bekommen alle Grundstückseigentümer/-innen in Wettringen ihre neuen Grundsteuerbescheide zugestellt. Die Bescheide umfassen neben den Festsetzungen für die Grundsteuer auch weitere Abgaben wie zum Beispiel die Abfallgebühren. 

Die Höhe der Grundsteuer ändert sich aufgrund einer neuen Rechtslage ab dem Jahr 2025. Von dieser Änderung ist jedes Grundstück in der Gemeinde betroffen. Jedem der 2.934 Bescheide legt die Gemeindeverwaltung daher ein wichtiges Informationsblatt bei, das aufmerksam durchgelesen werden sollte.

Grundlage der Steuerfestsetzung
Grundlage für die Steuerfestsetzung (Grundsteuer A und B) ist der Messbetrag je Grundstück. Für die Durchführung der Bewertung nach der Grundsteuerreform und die Errechnung des Messbetrages ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Über die Festsetzung des Messbetrages haben die Grundstückseigentümer/-innen einen gesonderten Bescheid erhalten. Gegen diesen Grundsteuermessbescheid konnte innerhalb der Einspruchsfrist ausschließlich beim Finanzamt Einspruch eingelegt werden. 

Bei Fragen zur Festsetzung des Messbetrages und der dazu durchgeführten Wertermittlung ist das Finanzamt Steinfurt zu kontaktieren.

Bei Fragen zur Höhe des Messbetrages im Grundsteuerbescheid (= Berechnungseinheit) empfehlen wir, zunächst den Messbetrag mit dem Ihnen vorliegenden Bescheid des Finanzamtes zu vergleichen. Sollten Differenzen zwischen dem Bescheid des Finanzamtes und dem Abgabenbescheid festgestellt werden, können Sie sich gerne an das Steueramt der Gemeinde wenden (Tel. 78-11). Legen Sie hierzu den Messbescheid des Finanzamtes vor.

Grundsteuerhebesätze
Neben der Wertermittlung und Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt legt jede Kommune Hebesätze für die Grundsteuer fest. Dieser Hebesatz wird mit dem jeweiligen Messbetrag multipliziert.


Der Rat der Gemeinde Wettringen hat die Hebesätze für 2025 wie folgt festgelegt:

  • Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) =             241 v. H.
  • Für Wohngrundstücke (Grundsteuer B) =                                                       490 v. H.

Damit wurden aufwandsneutrale Hebesätze beschlossen, die nicht zu höheren Steuereinnahmen der Gemeinde führen. Aufgrund des Messbetrages wurden jedoch die Grundstückswerte vom Land neu festgelegt, die für die Steuerpflichtigen zu höheren oder niedrigeren Grundsteuern gegenüber dem Vorjahr führen.

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. rät im Übrigen davon ab, Widerspruch gegen den Hebesatz auf dem Grundsteuerbescheid einzulegen.

Die Interessenvertretung der Steuerzahlenden begründet dies wie folgt: „Es gibt in der Regel keine Aussicht auf Erfolg, da die Grundsteuer keine „erdrosselnde Wirkung“ zeigt. Dieses erfordert, dass die Steuer von der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht mehr aufgebracht werden kann“. Aufgrund des aufwandsneutralen Hebesatzes ist dieses nicht gegeben.

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