Die Tage werden länger und die Natur lebt merklich auf. Auch im Kreis Steinfurt blitzt erstes Grün auf, locken zarte Blüten Insekten, beginnen Vögel zu brüten. Deshalb erinnert die untere Naturschutzbehörde an die am 1. März beginnende Schonzeit für Gehölze.
Zum Schutz ihrer zahlreichen Bewohner dürfen Hecken, Büsche und lebende Zäune sowie Bäume entlang von Straßen oder in der freien Landschaft bis zum 30. September nicht mehr zurückgeschnitten, "auf den Stock" gesetzt oder gerodet werden. Diese Schonzeit gilt ebenfalls für Röhrichte und Schilfbestände. Auch das Schneiden von Weidenzweigen ist in diesem Zeitraum verboten. "Denn: Weidekätzchen stellen eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge dar", weiß Stefan Bendick, Sachgebietsleiter Natur und Artenschutz beim Kreis Steinfurt.
Bäume in Privatgärten dürfen nur gefällt oder stark beschnitten werden, wenn dadurch Tiere keinen Schaden nehmen. Höhlenbäume, die regelmäßig durch Vögel oder Fledermäuse zur Brut oder als Schlafstätte genutzt werden, sind sogar ganzjährig geschützt. "Zudem müssen in einigen Städten und Gemeinden bestehende Baumschutzsatzungen beachtet werden", erinnert Bendick. Regelmäßig geschnittene Hecken, zum Beispiel Buchenhecken, dürfen aber auch während der Schonzeit durch vorsichtige Pflegeschnitte in Form gehalten werden. Auch hierbei muss jedoch Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden.
Ansprechperson für Fragen zum Gehölzrückschnitt bei der unteren Naturschutzbehörde ist Christian Schliemann (Telefon 02551/691430, E-Mail Christian.Schliemann@kreis-steinfurt.de).