Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherige Grundsteuer aufgrund veralteter Grundstückswerte als verfassungswidrig eingestuft hat. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine neue Grundsteuer auf den Weg gebracht. Alle Grundstückseigentümer wurden im vergangenen Jahr aufgefordert, dem Finanzamt entsprechende Daten zu übermitteln, um neue Grundstückswerte festzusetzen. Die neuen Grundstückswerte bilden den Messbetrag, der als Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer dient. Viele Grundstückseigentümer haben bereits ein Schreiben vom Finanzamt zur Festsetzung des neuen Messbetrages erhalten. Die Gemeinden haben hierauf keinen Einfluss, sie erhalten zur Festsetzung der Grundsteuer den verbindlichen Messbetrag und wenden ihrerseits den eigenen gemeindlichen Hebesatz hierauf an.
Bei den Grundstückseigentümern wird es aufgrund dieser Änderungen beim Messbetrag zu Verschiebungen kommen. Ob ein Grundstückseigentümer ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen muss, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht zunächst in erster Linie von der Werteentwicklung des Grundbesitzes ab, die vom Finanzamt (Messbetrag) bewertet worden ist. Einige profitieren von der Neuregelung, andere – z.B. größere ertragsstarke Mietobjekte – könnten eine höhere Grundsteuer entrichten müssen.
Die Gemeinden können ihr Grundsteueraufkommen stabil halten -also in 2025 ähnlich viel Grundsteuer einnehmen wie vor der Reform. Die Reform ist kein Grund, dass sich das Gesamtaufkommen für die Kommune insgesamt verändert, da der Hebesatz so bemessen werden soll, dass das Aufkommen der Grundsteuer in etwa gleichbleibt (Aufkommensneutralität).
Allerdings kann es erforderlich werden, dass unabhängig von der Reform die Grundsteuer anzuheben ist, da dieses für den kommunalen Haushalt geboten ist. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.
Bei der Grundsteuer unterscheidet man zukünftig weiterhin zwischen Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Neu ist die Option eine Grundsteuer C einzuführen für unbebaute baureife Grundstücke.
Grundsteuer A : Land- und Forstwirtschaft
Grundsteuer B : Wohnen und Gewerbe
Optional neu Grundsteuer C : unbebaute baureife Grundstücke
Der Hebesatz 2025 wird voraussichtlich im Zuge des Haushalt 2025 festgesetzt. Die Grundsteuer, die Grundsteuerhebesätze A und B, werden nach dem Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde in 2024 unverändert bleiben, darüber entscheidet der Gemeinderat am kommenden Montag bei der Beschlussfassung des Haushaltes.
Aktuell hat Wettringen den niedrigsten Hebesatz im Regierungsbezirk Münster. Mit rd. 1,1 Mio. € Gesamtaufkommen, macht die Grundsteuer A und B rd. 6 % der gemeindlichen Erträge aus.
Sie wird direkt vor Ort in und für die Gemeinde eingesetzt, zur Sicherstellung vieler Aufgaben der Daseinsversorge.