Wichtig für die Geburtsjahrgänge 1959-1964

Wer einen grauen oder rosafarbenen Führerschein besitzt und zwischen 1959 und 1964 geboren wurde, muss diesen bis zum 19.01.2023 in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht haben. Hierauf wird jetzt noch einmal hingewiesen.
 

Der EU-Kartenführerschein kann beim Bürgeramt nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel.: 7818) beantragt werden. Hierfür sind der alte Führerschein sowie ein aktuelles biometrisches Passfoto mitzubringen. Für den Führerscheinumtausch wird eine Gebühr von 30,30 € erhoben.

 

Bis 2033 soll es nach einer Richtlinie der Europäischen Union europaweit nur noch einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein geben. Der Umtausch erfolgt nach einem Stufenplan.

 

I)  Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden
    sind: 

Geburtsjahr des

Fahrerlaubnisinhabers

 Tag, bis zu dem der

 Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Juli 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

 




II)  Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der

 Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

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